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1. Prozesskostenhilfe

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung aus eigenen Mitteln zu tragen, besteht die Möglichkeit, beim Gericht Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen und ob das angestrebte Ziel der Auseinandersetzung halbwegs aussichtsreich erscheint. Liegen beide Voraussetzungen vor, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Das bedeutet, dass die Rechts-anwaltskosten und auch die Gerichtskosten aus der Staatskasse getragen werden. Bestenfalls muss die Partei überhaupt keine Kosten tragen. Es besteht für das Gericht aber auch die Möglichkeit, die Zahlung der Kosten in monatlichen Raten festzusetzen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Allerdings soll hier auch der Hinweis erfolgen, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Pflicht umfasst, die Kosten für den gegenerischen Rechtsanwalt zu tragen, sollte der Prozess letztlich doch verloren gehen. Sollten hierzu noch Fragen bestehen, sprechen Sie uns bitte an. Hier können Sie ein Exemplar des Prozesskostenhilfeformulares aufrufen und gegebenenfalls sogar ausfüllen und ausdrucken. Dieses Formular kann jedoch nicht gespeichert werden.

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